Jobcenter Neunkirchen - Geldleistungen

Leistungen zum Lebensunterhalt

Wer kann Leistungen nach dem SGB II erhalten?
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben
  • erwerbsfähig sind
  • hilfebedürftig sind
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Wer ist erwerbsfähig (§ 8 SGB II)?
Eine Person ist erwerbsfähig, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist.
 
Wer ist hilfebedürftig (§ 9 SGB II)?
Eine Person / Familie ist hilfebedürftig, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen sichern kann.
 
Bitte beachten Sie:
Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II muss beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. 

Das Jobcenter in Neunkirchen ist zuständig für Bürgerinnen und Bürger aus Neunkirchen, Ottweiler, Spiesen-Elversberg und Schiffweiler. 

Die Geschäftsstelle in Illingen betreut die Bürgerinnen und Bürger von Illingen, Merchweiler und Eppelborn.

Wie stelle ich einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II?
Der schnellste und einfachste Weg ist die Antragstellung über unsere digitalen Angebote www.jobcenter.digital und die Jobcenter-App.   

Sollten Sie die digitalen Angebote nicht nutzen können, finden Sie hier alle Formulare für die Antragstellung:

Kosten der Unterkunft

Die Kosten der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Welche Kosten in Ihrem Fall angemessen sind, können Sie hier nachlesen:
Merkblatt für Miet- und Wohnflächenobergrenzen im Landkreis Neunkirchen

Sie planen einen Umzug in eine neue Wohnung? Dann sollten Sie unbedingt noch vor Abschluss eines Mietvertrages Kontakt zum Jobcenter aufnehmen. Dort wird geprüft, ob die Miete und die Nebenkosten angemessen sind und vollständig übernommen werden können.

Erfolgt der Umzug ohne Zusicherung des Jobcenters, können nur die angemessenen Kosten der Unterkunft gezahlt werden; darüber hinausgehende Kosten müssen Sie selbst zahlen.

Damit die Prüfung der Angemessenheit erfolgen kann, müssen Sie uns vor Unterzeichnung des Mietvertrages einige Informationen zu der neuen Wohnung mitteilen.

Ein entsprechendes Formular finden Sie hier:
Angaben zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

Leistungen für Familien mit Kindern (Bildung und Teilhabe)

Für Familien mit Kindern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gibt es eine Vielzahl von Hilfen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket. 
Dies können beispielsweise sein:

  • Zuschüsse zu Klassenfahrten
  • Nachhilfe bei Schulproblemen
  • Kosten von sportlichen oder musischen Angeboten

Die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket werden überwiegend von der Kreisverwaltung bearbeitet. Den sogenannten Schulbedarf bewilligt und zahlt das Jobcenter.


Kontakt:
Kreissozialamt – Bildung und Teilhabe
Saarbrücker Straße 6
66538 Neunkirchen
Telefon: 06824 906 7735
E-Mail: but@landkreis-neunkirchen.de

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge finden Sie hier:
Bildungs-u. Teilhabepaket Kreissozialamt Neunkirchen